§ 26 Oö. FAP § 26

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, außer Kraft.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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