(1) Der Zug besteht, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, aus zwei Gruppen (§ 3 bzw. § 4); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligt. Zur Bewältigung der Führungsaufgaben hat die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant dem Zug einen Zugstrupp, bestehend aus der Zugstruppkommandantin bzw. dem Zugstruppkommandanten (Zugskommandant-Stellvertretung), einer Funkerin bzw. einem Funker, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, und mindestens einer Zugsmelderin bzw. einem Zugsmelder, anzugliedern.
(2) Der Zug einer Berufsfeuerwehr hat über ein Kommandofahrzeug, zwei Rüstlöschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge, ein Hubrettungsfahrzeug und allfällige weitere Sonderfahrzeuge zu verfügen. Die Normalstärke dieses Zugs hat mindestens 14 Mitglieder zu betragen; diese ist jedoch jederzeit zu gewährleisten.
(3) Der Zug einer Betriebsfeuerwehr mit ausschließlich hauptberuflichem Personal hat über ein Kommandofahrzeug, zwei Rüstlöschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge und Sonderfahrzeuge entsprechend den betrieblichen Verhältnissen zu verfügen. Die Normalstärke dieses Zugs hat mindestens 13 Mitglieder zu betragen; diese ist jedoch jederzeit zu gewährleisten.
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