§ 4 Oö. FAP § 4

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Tanklöschgruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzw. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp und Wassertrupp (Normalstärke); bei einer Berufsfeuerwehr entfällt die Melderin bzw. der Melder.

(2) Die Sollstärke der Tanklöschgruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.

(3) Die Tanklöschgruppe ist mit einem Tanklöschfahrzeug bzw. einem gleichwertigen Fahrzeug auszustatten; dieses Fahrzeug und seine Ausrüstung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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