§ 3 Oö. FAP § 3

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzw. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp, Wassertrupp und Schlauchtrupp (Normalstärke).

(2) Die Sollstärke der Gruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.

(3) Die Gruppe ist mit einem Löschfahrzeug auszustatten; dieses Fahrzeug und seine Ausrüstung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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