§ 2 Oö. FAP § 2

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Trupp besteht aus der Truppkommandantin bzw. dem Truppkommandanten und zwei weiteren Funktionen (Normalstärke).

(2) Die Sollstärke des Trupps hat das Dreifache der Normalstärke zu betragen.

(3) Die Aufstellung von Trupps ist für Gebäude mit einem Fluchtniveau von 22 m, Betriebsbauten, Parkdecks und ähnliche schutzbedürftige Objekte anzustreben.

(4) Die Aufgabe des Trupps besteht darin, Gefährdete aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu retten, für eine rasche Alarmierung der erforderlichen Hilfskräfte zu sorgen, Entstehungsbrände zu löschen sowie bei der Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung mitzuwirken. Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben untersteht der Trupp der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter gemäß § 14 Oö. FWG 2015.

(5) Der Trupp ist mit den nötigen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (zB Alarmplan, Brandschutzplan), den erforderlichen Geräten der Ersten und Erweiterten Löschhilfe, den notwendigen Rettungs-, Sanitäts-, Schutz- und Beleuchtungsgeräten sowie der erforderlichen Einsatzbekleidung auszurüsten.

(6) Die Ausrüstung des Trupps ist an geeigneter Stelle geschützt unterzubringen. Der Standort ist mit der Normtafel „Löschgeräte“ deutlich, möglichst weithin sichtbar und dauerhaft, entsprechend dem Stand der Technik zu kennzeichnen.

(7) Die Alarmierung des Trupps mit geeigneten Alarmgeräten oder -anlagen ist sicherzustellen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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