Gesamte Rechtsvorschrift Oö. BSV 2017

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

Oö. BSV 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 15.01.2025

§ 1 Oö. BSV 2017 § 1


(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017 (Oö. BSG 2017).

(2) Soweit in verwiesenen Bestimmungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Bezeichnung/en

1.

„Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw. „Betriebsangehörige“ verwendet werden, sind darunter jeweils die „Bediensteten“ gemäß § 1 Oö. BSG 2017,

2.

„Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw. „Behörden“ verwendet werden, ist darunter jeweils der „Dienstgeber“,

3.

„dem zuständigen Arbeitsinspektorat“ verwendet wird, ist darunter die jeweils zuständige Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 und

4.

„Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorganen“ verwendet werden, ist darunter jeweils die „Sicherheitsvertrauensperson“ und/oder die „Personalvertretung“

in

der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.

§ 2 Oö. BSV 2017


Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 2, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der in den Bestimmungen der B-AStV angeführten Stichtage tritt jeweils der Stichtag „1. Juli 2004“.
  2. 2.Ziffer 2Soweit in der B-AStV die Bezeichnung „Leiter der Zentralstelle“ bzw. „zuständiger Leiter der Zentralstelle“ verwendet wird, ist darunter „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.
  3. 3.Ziffer 3Dem § 1 Abs. 1 B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“Dem Paragraph eins, Absatz eins, B-AStV wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“
  4. 4.Ziffer 4Im § 13 B-AStV entfallen Abs. 1, Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 5.Im Paragraph 13, B-AStV entfallen Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Absatz 5,
  5. 5.Ziffer 5Im § 40 Abs. 3 erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.Im Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.
  6. 6.Ziffer 6Im § 43 Abs. 3 Z 1 B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.Im Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, B-AStV entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.
  7. 7.Ziffer 7Entfallen
  8. 8.Ziffer 8Im § 45 B-AStV entfällt Abs. 1 und Abs. 5 lautet wie folgt:Im Paragraph 45, B-AStV entfällt Absatz eins und Absatz 5, lautet wie folgt:(5) Es sind periodische Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen, wobei große Amtsgebäude für die Übungen in Teilbereiche aufgeteilt und diese in Etappen durchgeführt werden können. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  9. 9.Ziffer 9§ 47 B-AStV wird durch folgenden § 47 ersetzt:Paragraph 47, B-AStV wird durch folgenden Paragraph 47, ersetzt:§ 47. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“
(Anm: LGBL. Nr. 44/2021, 132/2024)Anmerkung, LGBL. Nr. 44/2021, 132/2024)

§ 3 Oö. BSV 2017 § 3


Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:

1.

Soweit sich die AM-VO auf die Herstellerin bzw. den Hersteller bezieht, betreffen diese Regelungen gleichermaßen auch die Inverkehrbringerin bzw. den Inverkehrbringer.

2.

Nach § 7 Abs. 3 Z 4 AM-VO wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 eingefügt: „5. Amtssachverständige“.

3.

In den § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 bis 3, § 31, § 32 sowie § 38 Abs. 2 AM-VO tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „§ 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung“ die Wortfolge „der Bedienungsanleitung der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers, den geltenden elektrotechnischen Vorschriften“.

4.

Im § 15 Abs. 4 AM-VO entfällt die Wortfolge „abweichend von § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG“.

5.

Dem § 16 AM-VO wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.“

6.

Im § 35 Abs. 1 Z 4 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „in § 65 Abs. 4 genannten Zeitpunkt“ die Wortfolge „1. Dezember 2012“.

7.

In § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 AM-VO entfällt die Wortfolge „§ 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG in Verbindung mit“.

8.

§ 61 AM-VO wird durch folgenden § 61 ersetzt:

§ 61. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

9.

§§ 62 bis 65 AM-VO entfallen.

§ 4 Oö. BSV 2017 § 4


Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017:

1.

Im § 1 Abs. 4 BS-V entfallen die Z 1 und Z 2; nach dem Begriff „Arbeitnehmer/innen“ wird die Wortfolge „regelmäßig mehr als drei Stunden“ eingefügt.

2.

Nach § 5 BS-V wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. (1) Die §§ 4 und 5 gelten nur insoweit, als nicht im Sinn des § 35 Abs. 3 Oö. BSG 2017 spezifische Erfordernisse und Merkmale der Tätigkeit - insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs oder sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes - dem entgegenstehen.

(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.“

3.

§§ 10 und 11 BS-V lauten wie folgt:

„Täglicher Arbeitsablauf

§ 10. Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass diese nach Möglichkeit durch anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.

Untersuchungen

§ 11. (1) Als regelmäßige Abstände im Sinn des § 36 Abs. 3 Z 2 Oö. BSG 2017 gelten drei Jahre.

(2) Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 Z 2 Oö. BSG 2017 sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder durch einen Arbeitsmediziner durchzuführen.

(3) Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 Z 3 Oö. BSG 2017 sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie durchzuführen.

(4) Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden.“

4.

§§ 12 und 14 bis 17 BS-V entfallen.

§ 5 Oö. BSV 2017


Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsDem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. „(7)Absatz 7Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“Im Übrigen gelten die Paragraphen 44 und 47 ASchG.“
    1. 2.Ziffer 2§ 13 erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“Paragraph 13, erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß Paragraph 45,, Paragraph 46, bzw. Paragraph 47, Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“
    2. 3.Ziffer 3§ 22 Abs. 4 GKV lautet:Paragraph 22, Absatz 4, GKV lautet:
  2. „(4)Absatz 4Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des § 28 Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“Arbeiten nach Absatz 2, sind von der Anwendung des Paragraph 47, ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des Paragraph 28, Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
    1. 4.Ziffer 4Im § 34 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.Im Paragraph 34, Absatz 2, und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
    2. 5.Ziffer 5Dem § 34 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 34, GKV wird folgender Absatz 7, angefügt:
  3. „(7)Absatz 7Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
    1. 6.Ziffer 6§ 35 GKV entfällt.Paragraph 35, GKV entfällt.
    2. 7.Ziffer 7Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.Im Anhang I/2024 entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASchG“.
    3. 8.Ziffer 8Abweichend von Anhang I (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:Abweichend von Anhang römisch eins (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2025 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
      1. a)Litera aStickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30 mg/m³)
      2. b)Litera bStickstoffdioxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 3 ppm (6 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8 x pro Schicht
      3. c)Litera cKohlenstoffmonoxid:
        • Strichaufzählungals Tagesmittelwert 30 ppm (33 mg/m³),
        • Strichaufzählungals Kurzzeitwert 60 ppm (66 mg/m³), 15 Min (Miw) und 4 x pro Schicht.

(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)

§ 6 Oö. BSV 2017


Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsIm § 22 Abs. 2 SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.Im Paragraph 22, Absatz 2, SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
  2. 2.Ziffer 2§ 30 SprengV entfällt.Paragraph 30, SprengV entfällt.
(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)

§ 7 Oö. BSV 2017


Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:

1.

Die §§ 11 und 14 VbA entfallen.

2.

§ 13, Anhang I soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, und Anhang 2 der VbA sind bis 19. November 2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020 anzuwenden.

(Anm: LGBl Nr  44/2021)

§ 8 Oö. BSV 2017 § 8


Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:

1.

Im § 2 Abs. 2 VEXAT entfallen nach dem Zitat „BGBl. Nr. 252/1996“ das Komma und die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

2.

Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. c VEXAT wird der Verweis „Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung“ durch den Verweis „Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012“ ersetzt.

3.

§ 21 Abs. 4 und § 22 VEXAT entfallen.

§ 9 Oö. BSV 2017


Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 4, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsIm § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.Im Paragraph eins, VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.
  2. 2.Ziffer 2Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ entfallen.Die Paragraphen 9,, 10 und 11 VGÜ entfallen.
(Anm: LGBl. Nr. 135/2018, 44/2021, 132/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2018,, 44/2021, 132/2024)

§ 10 Oö. BSV 2017 § 10


Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV) gilt mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 und 3 als Verordnung zu § 56 Oö. BSG 2017.

§ 11 Oö. BSV 2017 § 11


Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017:

1.

§ 1 Abs. 3 KennV lautet:

„(3) Soweit nach dem Oö. BSG 2017 bzw. dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitskennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.“

2.

§§ 1a und 8 KennV entfallen.

§ 12 Oö. BSV 2017 § 12


Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2, 3 und 5 Oö. BSG 2017:

1.

§ 1 Abs. 1 BauV lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung an allen Orten, an denen von Bediensteten Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 durchgeführt werden (Baustellen).“

2.

Im § 1 Abs. 2 BauV entfällt der erste Satz und lautet stattdessen wie folgt: „Folgende Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten an Orten außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden:“.

3.

§ 3 BauV entfällt.

4.

Nach § 12 BauV wird folgender § 13 eingefügt:

§ 13. Hinsichtlich Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw. mit elektrischen Betriebsmitteln wird auf die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, verwiesen.“

5.

Im § 31 Abs. 6a BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.

6.

§ 33 Abs. 3 BauV entfällt.

7.

§ 37 Abs. 7 BauV entfällt.

8.

§ 41 BauV entfällt.

9.

§ 94 BauV gilt mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs. 2 entfällt.

10.

Im § 106 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „und Motorboote bereitgestellt sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen“ das Wort „werden“.

11.

§ 108 BauV entfällt.

12.

Im § 158 BauV wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die §§ 34 bis 37 gelten nicht für Baustellen, auf denen höchstens 15 Bedienstete längstens zehn Tage hindurch beschäftigt werden, sofern die Amtsgebäude der jeweiligen Dienststellen oder sonstige Arbeitsstätten, die den betreffenden Bediensteten zur Verfügung stehen, den in den §§ 34 bis 37 vorgesehenen Anforderungen entsprechen.“

13.

§ 161 BauV entfällt.

14.

Im § 162 BauV wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Nachweise, Berechnungen, Messungen und dergleichen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“

15.

§§ 163 und 164 BauV entfallen.

§ 13 Oö. BSV 2017 § 13


Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V) gilt mit Ausnahme von § 17 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.

§ 14 Oö. BSV 2017 § 14


Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt mit Ausnahme von § 5 als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017.

§ 15 Oö. BSV 2017 § 15


Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs. 1 bis 4 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.

§ 16 Oö. BSV 2017 § 16


Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung - VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.

§ 17 Oö. BSV 2017 § 17


Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.

§ 18 Oö. BSV 2017 § 18


Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V) gilt als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017 mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Oö. FKV 2008, LGBl. Nr. 68/2008, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.

§ 19 Oö. BSV 2017 § 19


(1) Der jeweiligen Kommission nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 obliegt die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Oö. BSG 2017.

(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tagesordnung, die Vorbereitung und Einberufung sowie die Leitung der Sitzungen. Darüber hinaus hat die bzw. der Vorsitzende jene Aufgaben zu besorgen, die ihr bzw. ihm nach den sonstigen Bestimmungen des Oö. BSG 2017 zukommen.

§ 20 Oö. BSV 2017


(1) Die jeweilige Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat die Kommission unverzüglich einzuberufen, wenn dies im Anwendungsbereich des Landes die Landesregierung, der Landeshauptmann oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann unter Angabe eines Grundes verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der jeweiligen Kommission unter Angabe des Grundes verlangen; ein solcher Antrag ist bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden oder im Wege der jeweiligen Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2020)

(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, und persönlich zu laden. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und allfälliger Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es seine Vertretung durch das hiefür bestimmte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.

§ 21 Oö. BSV 2017 § 21


(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.

(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann beschließen, dass einzelne Beratungspunkte als vertraulich zu behandeln sind.

§ 22 Oö. BSV 2017 § 22


(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Durchführung der Beschlüsse ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu veranlassen.

(4) Die in einer Sitzung unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.

§ 23 Oö. BSV 2017 § 23


Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Angelegenheiten im Bedarfsfall Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen beiziehen. Die Sachverständigen und Auskunftspersonen haben nur beratende Funktion; Stimmrecht kommt ihnen nicht zu. Soll ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung der Kommission beigezogen werden, so hat die bzw. der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.

§ 24 Oö. BSV 2017 § 24


(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) anzufertigen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Ort und Zeit der Sitzung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen,

3.

alle Anträge und die darauf bezughabenden zusammengefassten Ausführungen sowie

4.

die Abstimmungsergebnisse und

5.

den jeweiligen Inhalt der Beschlüsse.

Das Sitzungsprotokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächsten Sitzung, eine Kopie des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Sitzungsprotokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt und von der Kommission beschlossen wird.

§ 25 Oö. BSV 2017 § 25


(1) Geschäftsstelle der Kommissionen nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 ist das Amt der Landesregierung.

(2) Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen der Kommission eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beizustellen. Im Übrigen sind die Aufgaben der Geschäftsstelle unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der bzw. des Vorsitzenden zu besorgen.

§ 26 Oö. BSV 2017


  1. (1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024;ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 56/2024;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024;Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 330/2024;
    3. 3.Ziffer 3Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017;Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 241/2017;
    4. 4.Ziffer 4Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998;Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. römisch II Nr. 124/1998;
    5. 5.Ziffer 5Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024;Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 214/2024;
    6. 6.Ziffer 6Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2024;Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2024;
    7. 7.Ziffer 7Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012;Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. römisch II Nr. 33/2012;
    8. 8.Ziffer 8Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2017;Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 226/2017;
    9. 9.Ziffer 9Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024;Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 330/2024;
    10. 10.Ziffer 10Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015;Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 184/2015;
    11. 11.Ziffer 11Nadelstichverordnung (NastV), BGBl. II Nr. 16/2013;Nadelstichverordnung (NastV), BGBl. römisch II Nr. 16/2013;
    12. 12.Ziffer 12Sprengarbeitenverordnung (SprengV), BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023;Sprengarbeitenverordnung (SprengV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 368/2023;
    13. 13.Ziffer 13Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024;Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 294/2024;
    14. 14.Ziffer 14Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. II Nr. 478/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997;Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 53/1997;
    15. 15.Ziffer 15Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016;Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), BGBl. römisch II Nr. 179/2016;
    16. 16.Ziffer 16Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015;Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 186/2015;
    17. 17.Ziffer 17Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009;Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 302/2009;
    18. 18.Ziffer 18Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010;Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. römisch II Nr. 221/2010;
    19. 19.Ziffer 19Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014;Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl. römisch II Nr. 77/2014;
    20. 20.Ziffer 20Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024.Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,.
    (Anm: LGBl. Nr. 135/2018, 91/2020, 44/2021, 132/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2018,, 91/2020, 44/2021, 132/2024)

§ 27 Oö. BSV 2017 § 27


Sofern verwiesene Bestimmungen wiederum auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw. des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verweisen, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des Oö. BSG 2017 gemäß nachstehender Entsprechungstabelle. Sofern das Oö. BSG 2017 keine dem ASchG bzw. B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw. B-BSG, jeweils in der im § 26 Abs. 2 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.

 

Bestimmung des

ASchG

entsprechende Bestimmung des

Oö. BSG 2017

§ 2 Abs. 5 ASchG

§ 2 Z 2 Oö. BSG 2017

§ 3 ASchG

§ 3 Oö. BSG 2017

§ 4 ASchG

§ 4 Oö. BSG 2017

§ 5 ASchG

§ 5 Oö. BSG 2017

§ 7 ASchG

§ 7 Oö. BSG 2017

§ 12 ASchG

§ 10 Oö. BSG 2017

§ 13 ASchG

§ 11 Oö. BSG 2017

§ 14 ASchG

§ 12 Oö. BSG 2017

§ 15 Abs. 2 ASchG

§ 13 Abs. 1 Z 1 Oö. BSG 2017

§ 25 ASchG

§ 20 Oö. BSG 2017

§ 28 Abs. 3 ASchG

§ 23 Abs. 3 Oö. BSG 2017

§ 33 Abs. 3 ASchG

§ 25 Abs. 4 Oö. BSG 2017

§ 33 Abs. 5 ASchG

§ 25 Abs. 6 Oö. BSG 2017

§ 40 ASchG

§ 2 Z 16 Oö. BSG 2017

§ 45 Abs. 7 ASchG

§ 26 Abs. 5 Oö. BSG 2017

§ 45 ASchG

§ 26 Oö. BSG 2017

§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG

§ 34 Abs. 4 Z 5 Oö. BSG 2017

§ 65 ASchG

§ 34 Oö. BSG 2017

§ 43 ASchG

§ 27 Oö. BSG 2017

§ 45 ASchG

§ 26 Oö. BSG 2017

§ 66 ASchG

§ 37 Abs. 6 bis 8 Oö. BSG 2017

§ 67 Abs. 1 erster Satz ASchG

§ 2 Z 11 Oö. BSG 2017

§ 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG

§ 2 Z 10 Oö. BSG 2017

§ 67 Abs. 5 ASchG

§ 35 Abs. 4 Oö. BSG 2017

§ 68 ASchG

§ 36 Oö. BSG 2017

§ 69 ASchG

§ 38 Oö. BSG 2017

5. Abschnitt des ASchG

4. Abschnitt des Oö. BSG 2017

 

Bestimmung des

B-BSG

entsprechende Bestimmung des

Oö. BSG 2017

§ 2 Abs. 7 B-BSG

§ 2 Z 5 Oö. BSG 2017

§ 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG

§ 20 Abs. 1 bis 3 Oö. BSG 2017

§ 25 Abs. 4 B-BSG

§ 20 Abs. 4 Oö. BSG 2017

§ 28 Abs. 3 B-BSG

§ 23 Abs. 3 Oö. BSG 2017

 

§ 28 Oö. BSV 2017 § 28


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

Oö. Arbeitsmittelverordnung 2012, LGBl. Nr. 100/2012;

2.

Oö. Arbeitsstättenverordnung 2012, LGBl. Nr. 101/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

3.

Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 85/2012;

4.

Oö. Bildschirmarbeitsverordnung, LGBl. Nr. 4/1999;

5.

Oö. Fachkenntnisseverordnung 2008, LGBl. Nr. 68/2008;

6.

Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung 2012, LGBl. Nr. 98/2012;

7.

Oö. Gemeinde-Arbeitsstättenverordnung 2012, LGBl. Nr. 99/2012;

8.

Oö. Gemeinde-Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 84/2012;

9.

Oö. Gemeinde-Bauarbeiterschutzverordnung 2012, LGBl. Nr. 108/2012;

10.

Oö. Gemeinde-Bildschirmarbeitsverordnung, LGBl. Nr. 107/2003;

11.

Oö. Gemeinde-Fachkenntnisseverordnung 2008, LGBl. Nr. 99/2008;

12.

Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2010;

13.

Oö. Gemeinde-Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 23/2005;

14.

Oö. Gemeinde-Lastenverordnung, LGBl. Nr. 49/2003;

15.

Oö. Gemeinde-Nadelstichverordnung, LGBl. Nr. 73/2013;

16.

Oö. Gemeinde-Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 91/2005;

17.

Oö. Gemeinde-Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung, LGBl. Nr. 47/2003;

18.

Oö. Gemeinde-Sprengarbeitenverordnung, LGBl. Nr. 94/2007;

19.

Oö. Gemeinde-Verordnung biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 96/2007;

20.

Oö. Gemeinde-Verordnung über explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 55/2005;

21.

Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 121/2005;

22.

Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung, LGBl. Nr. 2/1999, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

23.

Oö. Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 87/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

24.

Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung 2012, LGBl. Nr. 3/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

25.

Oö. Lastenverordnung, LGBl. Nr. 8/2003;

26.

Oö. Nadelstichverordnung, LGBl. Nr. 47/2013;

27.

Oö. Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 15/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

28.

Oö. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung, LGBl. Nr. 3/1999;

29.

Oö. Sprengarbeitenverordnung, LGBl. Nr. 17/2005;

30.

Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 114/2000;

31.

Oö. Verordnung über explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 86/2004;

32.

Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 14/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

33.

Verordnung über die Geschäftsführung der Kommission nach dem Oberösterreichischen Landesbediensteten-Schutzgesetz, LGBl. Nr. 7/1985.

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017 (Oö. BSV 2017) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.04.2017

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1Paragraph eins,

Geltungsbereich; Begriffsanpassungen

2. Abschnitt
Geltung von Verordnungen des Bundes

§ 2Paragraph 2,

Geltung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

§ 3Paragraph 3,

Geltung der Arbeitsmittelverordnung

§ 4Paragraph 4,

Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung

§ 5Paragraph 5,

Geltung der Grenzwerteverordnung 2024

§ 6Paragraph 6,

Geltung der Sprengarbeitenverordnung

§ 7Paragraph 7,

Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

§ 8Paragraph 8,

Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

§ 9Paragraph 9,

Geltung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024

§ 10Paragraph 10,

Geltung der Nadelstichverordnung

§ 11Paragraph 11,

Geltung der Kennzeichnungsverordnung

§ 12Paragraph 12,

Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 13Paragraph 13,

Geltung der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

§ 14Paragraph 14,

Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 15Paragraph 15,

Geltung der Verordnung Lärm und Vibrationen

§ 16Paragraph 16,

Geltung der Verordnung optische Strahlung

§ 17Paragraph 17,

Geltung der Verordnung elektromagnetische Felder

§ 18Paragraph 18,

Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

3. Abschnitt
Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommissionen

§ 19Paragraph 19,

Aufgaben der Kommission und der bzw. des Vorsitzenden

§ 20Paragraph 20,

Einberufung der Sitzungen

§ 21Paragraph 21,

Sitzungen

§ 22Paragraph 22,

Beschlüsse

§ 23Paragraph 23,

Sachverständige und Auskunftspersonen

§ 24Paragraph 24,

Sitzungsprotokoll

§ 25Paragraph 25,

Geschäftsstelle

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26Paragraph 26,

Verweisungen

§ 27Paragraph 27,

Verweisungen auf andere Arbeitnehmerschutzbestimmungen

§ 28Paragraph 28,

Inkrafttreten

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