Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
1. | Dem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt: |
„(7) Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“
2. | § 13 erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“. | |||||||||
3. | § 22 Abs. 4 GKV lautet: |
„(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des § 28 Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
4. | Im § 33 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“. | |||||||||
5. | Im § 33 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Wortfolge „bis zum 21. August 2023“ die Wortfolge „bis zum 21. August 2025“. | |||||||||
6. | Dem § 33 GKV wird folgender Abs. 10 angefügt: |
„(10) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
7. | § 34 GKV entfällt. | |||||||||
8. | Im Anhang I/2021 entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2020, 44/2021) |
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