Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV) samt deren Anhängen römisch eins, römisch III, römisch fünf und römisch VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 3, Oö. BSG 2017:
(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 132/2024)
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