Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:
1. | Im § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“. | |||||||||
2. | Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ entfallen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 135/2018, 44/2021) |
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