§ 9 Oö. BSV 2017

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 4, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsIm § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.Im Paragraph eins, VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.
  2. 2.Ziffer 2Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ entfallen.Die Paragraphen 9,, 10 und 11 VGÜ entfallen.
(Anm: LGBl. Nr. 135/2018, 44/2021, 132/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2018,, 44/2021, 132/2024)
In Kraft seit 03.12.2024 bis 31.12.9999
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