Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017:
1. | Im § 1 Abs. 4 BS-V entfallen die Z 1 und Z 2; nach dem Begriff „Arbeitnehmer/innen“ wird die Wortfolge „regelmäßig mehr als drei Stunden“ eingefügt. | |||||||||
2. | Nach § 5 BS-V wird folgender § 5a eingefügt: |
„§ 5a. (1) Die §§ 4 und 5 gelten nur insoweit, als nicht im Sinn des § 35 Abs. 3 Oö. BSG 2017 spezifische Erfordernisse und Merkmale der Tätigkeit - insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs oder sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes - dem entgegenstehen. (2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.“ |
3. | §§ 10 und 11 BS-V lauten wie folgt: |
„Täglicher Arbeitsablauf
§ 10. Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass diese nach Möglichkeit durch anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen. |
Untersuchungen
§ 11. (1) Als regelmäßige Abstände im Sinn des § 36 Abs. 3 Z 2 Oö. BSG 2017 gelten drei Jahre. (2) Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 Z 2 Oö. BSG 2017 sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder durch einen Arbeitsmediziner durchzuführen. (3) Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 Z 3 Oö. BSG 2017 sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie durchzuführen. (4) Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden.“ |
4. | §§ 12 und 14 bis 17 BS-V entfallen. |
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