Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung - VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 Oö. BSV 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Oö. BSV 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 Oö. BSV 2017