Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2, 3 und 5 Oö. BSG 2017:
1. | § 1 Abs. 1 BauV lautet: | |||||||||
„(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung an allen Orten, an denen von Bediensteten Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 durchgeführt werden (Baustellen).“ | ||||||||||
2. | Im § 1 Abs. 2 BauV entfällt der erste Satz und lautet stattdessen wie folgt: „Folgende Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten an Orten außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden:“. | |||||||||
3. | § 3 BauV entfällt. | |||||||||
4. |
„§ 13. Hinsichtlich Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw. mit elektrischen Betriebsmitteln wird auf die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, verwiesen.“ |
5. | Im § 31 Abs. 6a BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt. | |||||||||
6. | § 33 Abs. 3 BauV entfällt. | |||||||||
7. | § 37 Abs. 7 BauV entfällt. | |||||||||
8. | § 41 BauV entfällt. | |||||||||
9. | § 94 BauV gilt mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs. 2 entfällt. | |||||||||
10. | Im § 106 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „und Motorboote bereitgestellt sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen“ das Wort „werden“. | |||||||||
11. | § 108 BauV entfällt. | |||||||||
12. | Im § 158 BauV wird folgender Abs. 1 eingefügt: | |||||||||
„(1) Die §§ 34 bis 37 gelten nicht für Baustellen, auf denen höchstens 15 Bedienstete längstens zehn Tage hindurch beschäftigt werden, sofern die Amtsgebäude der jeweiligen Dienststellen oder sonstige Arbeitsstätten, die den betreffenden Bediensteten zur Verfügung stehen, den in den §§ 34 bis 37 vorgesehenen Anforderungen entsprechen.“ | ||||||||||
13. | § 161 BauV entfällt. | |||||||||
14. | Im § 162 BauV wird folgender Abs. 1 eingefügt: | |||||||||
„(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Nachweise, Berechnungen, Messungen und dergleichen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“ | ||||||||||
15. | §§ 163 und 164 BauV entfallen. |
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