(1) Die jeweilige Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat die Kommission unverzüglich einzuberufen, wenn dies im Anwendungsbereich des Landes die Landesregierung, der Landeshauptmann oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann unter Angabe eines Grundes verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der jeweiligen Kommission unter Angabe des Grundes verlangen; ein solcher Antrag ist bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden oder im Wege der jeweiligen Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2020)
(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, und persönlich zu laden. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und allfälliger Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es seine Vertretung durch das hiefür bestimmte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.
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