§ 20 Oö. BSV 2017

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die jeweilige Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat die Kommission unverzüglich einzuberufen, wenn dies im Anwendungsbereich des Landes die Landesregierung, der Landeshauptmann oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann unter Angabe eines Grundes verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der jeweiligen Kommission unter Angabe des Grundes verlangen; ein solcher Antrag ist bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden oder im Wege der jeweiligen Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2020)

(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, und persönlich zu laden. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und allfälliger Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es seine Vertretung durch das hiefür bestimmte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.

In Kraft seit 10.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Oö. BSV 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. BSV 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Oö. BSV 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Oö. BSV 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Oö. BSV 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Oö. BSV 2017
§ 21 Oö. BSV 2017