Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann beschließen, dass einzelne Beratungspunkte als vertraulich zu behandeln sind.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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