(1) Der jeweiligen Kommission nach § 45 bzw. § 46 Oö. BSG 2017 obliegt die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Oö. BSG 2017.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tagesordnung, die Vorbereitung und Einberufung sowie die Leitung der Sitzungen. Darüber hinaus hat die bzw. der Vorsitzende jene Aufgaben zu besorgen, die ihr bzw. ihm nach den sonstigen Bestimmungen des Oö. BSG 2017 zukommen.
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