(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017 (Oö. BSG 2017).
(2) Soweit in verwiesenen Bestimmungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Bezeichnung/en
1. | „Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw. „Betriebsangehörige“ verwendet werden, sind darunter jeweils die „Bediensteten“ gemäß § 1 Oö. BSG 2017, | |||||||||
2. | „Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw. „Behörden“ verwendet werden, ist darunter jeweils der „Dienstgeber“, | |||||||||
3. | „dem zuständigen Arbeitsinspektorat“ verwendet wird, ist darunter die jeweils zuständige Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 und | |||||||||
4. | „Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorganen“ verwendet werden, ist darunter jeweils die „Sicherheitsvertrauensperson“ und/oder die „Personalvertretung“ | |||||||||
in | der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen. |
0 Kommentare zu § 1 Oö. BSV 2017