§ 1 Oö. BSV 2017 § 1

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017 (Oö. BSG 2017).

(2) Soweit in verwiesenen Bestimmungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Bezeichnung/en

1.

„Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw. „Betriebsangehörige“ verwendet werden, sind darunter jeweils die „Bediensteten“ gemäß § 1 Oö. BSG 2017,

2.

„Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw. „Behörden“ verwendet werden, ist darunter jeweils der „Dienstgeber“,

3.

„dem zuständigen Arbeitsinspektorat“ verwendet wird, ist darunter die jeweils zuständige Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 und

4.

„Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorganen“ verwendet werden, ist darunter jeweils die „Sicherheitsvertrauensperson“ und/oder die „Personalvertretung“

in

der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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