§ 24 Oö. BSV 2017 § 24

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) anzufertigen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Ort und Zeit der Sitzung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen,

3.

alle Anträge und die darauf bezughabenden zusammengefassten Ausführungen sowie

4.

die Abstimmungsergebnisse und

5.

den jeweiligen Inhalt der Beschlüsse.

Das Sitzungsprotokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächsten Sitzung, eine Kopie des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Sitzungsprotokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt und von der Kommission beschlossen wird.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. BSV 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. BSV 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. BSV 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. BSV 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. BSV 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BSV 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Oö. BSV 2017
§ 25 Oö. BSV 2017