§ 24 Oö. BSV 2017 § 24

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) anzufertigen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Ort und Zeit der Sitzung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen,

3.

alle Anträge und die darauf bezughabenden zusammengefassten Ausführungen sowie

4.

die Abstimmungsergebnisse und

5.

den jeweiligen Inhalt der Beschlüsse.

Das Sitzungsprotokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächsten Sitzung, eine Kopie des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Sitzungsprotokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt und von der Kommission beschlossen wird.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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