Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017:
1. | § 1 Abs. 3 KennV lautet: | |||||||||
„(3) Soweit nach dem Oö. BSG 2017 bzw. dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitskennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.“ | ||||||||||
2. | §§ 1a und 8 KennV entfallen. |
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