Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs. 1 bis 4 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
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