§ 22 Oö. BSV 2017 § 22

Oö. BSV 2017 - Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Durchführung der Beschlüsse ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu veranlassen.

(4) Die in einer Sitzung unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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