§ 62 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür ein besonderes Interesse der

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ein besonderes Interesse der Stadt besteht,

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der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

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die Haftungen befristet sind,

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der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

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die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Stadt besteht, der Schuldner nachweist hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Verzinsung und Tilgung gesichert ist und die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kannbeherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.02.2021

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür ein besonderes Interesse der

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ein besonderes Interesse der Stadt besteht,

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der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

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die Haftungen befristet sind,

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der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

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die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Stadt besteht, der Schuldner nachweist hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Verzinsung und Tilgung gesichert ist und die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kannbeherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

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