Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LVGG 2

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

NÖ LVGG 2
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG)
StF: LGBl. 0015-0

§ 1 NÖ LVGG Einrichtung und Sitz


(1) Für das Land Niederösterreich wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in St. Pölten.

(2) Dem Landesverwaltungsgericht sind das zur Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel, insbesondere auch Verhandlungsräume bei den Bezirkshauptmannschaften, zur Verfügung zu stellen.

§ 2 NÖ LVGG Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder


(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus

-

einem Präsidenten oder einer Präsidentin,

-

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und

-

der erforderlichen Zahl der weiteren Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Landesverwaltungsrichter oder Landesverwaltungsrichterinnen) sind Richter oder Richterinnen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des B-VG.

(3) Den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin und die übrigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise öffentlich kundgemacht werden.

(4) Die Landesregierung hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin sowie des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, Dreiervorschläge des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses einzuholen.

(5) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes darf nur ernannt werden, wer

1.

voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,

3.

nach Abschluss eines Studiums gemäß Z 2 durch mindestens fünf Jahre eine juristische Tätigkeit ausgeübt hat und

4.

weiters

-

eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die für die Ausübung einer juristischen Tätigkeit staatlich anerkannt ist, oder

-

eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzt.

§ 3 NÖ LVGG Unvereinbarkeit


(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Die Unvereinbarkeit dauert auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.

(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin bzw. zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.

(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die

1.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit (§ 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013) hervorruft oder

3.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Kenntnis zu bringen. Ob eine Tätigkeit dem Abs. 3 oder 4 unterliegt, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss mit Erkenntnis auf Antrag eines betroffenen Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes oder von Amts wegen.

§ 4 NÖ LVGG Unabhängigkeit


(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG).

(2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatterin zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es

1.

verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder

2.

wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

§ 5 NÖ LVGG Beginn und Enden des Amtes


(1) Das Amt beginnt mit der Ernennung durch die Landesregierung.

(2) Das Amt endet

1.

mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes das 65. Lebensjahr vollendet hat, durch Pensionierung bzw. Übertritt in den Ruhestand von Gesetzes wegen,

2.

mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3),

3.

mit rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,

4.

mit rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

-

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

-

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Amt endet im Fall der Z 3 und 4 auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(3) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes mit schriftlichem Erkenntnis des Amtes zu entheben, wenn es

1.

darum schriftlich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin ansucht, im Falle des Präsidenten oder der Präsidentin beim Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss,

2.

die Voraussetzungen für die Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand oder Ausscheidung erfüllt,

3.

die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

4.

das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden,

5.

entgegen seiner Entscheidung, dass eine Unvereinbarkeit nach § 3 Abs. 3 oder 4 vorliegt, die entsprechende Tätigkeit ausübt,

6.

auf Grund einer zweiten negativen Beurteilung in Serie nach § 28 Abs. 3 zu pensionieren bzw. in den Ruhestand zu versetzen ist.

(4) Wenn gegen ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein auf Entlassung lautendes rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist, gilt es als des Amtes enthoben.

(5) Wird über ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch dessen Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Disziplinarsenat das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vom Dienst mit Erkenntnis zu suspendieren.

(6) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 3 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit außer Dienst gestellt.

§ 6 NÖ LVGG Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen


(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 und 11.

(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(3) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen müssen voll handlungsfähig sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(4) Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.

(5) Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzrichter oder eine erste und zweite Ersatzrichterin zu bestellen.

(6) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter oder von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin vertreten.

(7) Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen und Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen und Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen im Amt. Haben sie an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich die Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung beim Landesverwaltungsgericht. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(8) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt.

(9) Der Verzicht ist dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.

(10) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin mit schriftlichem Erkenntnis des Amtes zu entheben, wenn er oder sie

1.

die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert,

2.

aufgrund der körperlichen oder geistigen Verfassung die richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

unentschuldigt die Pflichten des Amtes wiederholt vernachlässigt oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(11) In den Fällen des Abs. 8 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter oder eine neue fachkundige Laienrichterin bzw. ein neuer Ersatzrichter oder eine neue Ersatzrichterin zu bestellen.

§ 7 NÖ LVGG Leitung


(1) Der Präsident oder die Präsidentin

1.

leitet das Landesverwaltungsgericht und

2.

wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder durch die Vizepräsidentin vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat der Präsident oder die Präsidentin nicht ein anderes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes mit der Vertretung betraut, wird er oder sie durch das Mitglied vertreten, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin unbesetzt ist.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten oder der Präsidentin zählen neben den nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

1.

die nähere Regelung des Dienstbetriebs und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal gemäß § 22 Abs. 6,

2.

die Zuweisung der anfallenden Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung.

Der Präsident oder die Präsidentin kann den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin zur Erfüllung von Leitungsgeschäften heranziehen.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin eine Evidenzstelle einzurichten, welche die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert. Entscheidungen können in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes oder in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen. Er oder sie kann ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes mit dessen Zustimmung zum Leiter oder zur Leiterin der Evidenzstelle bestellen. Dieser oder diese hat die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes zu erfassen und die darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten. Weiters hat er oder sie dem Präsidenten oder der Präsidentin regelmäßig über den Inhalt der Entscheidungen, insbesondere über Judikaturabweichungen, zu berichten.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Leiter oder die Leiterin der Evidenzstelle auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(6) Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin unter seiner oder ihrer Verantwortung eine Controllingabteilung einzurichten. Die Controllingabteilung unterstützt die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert. Die Ergebnisse des Controllings sind einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten oder der Präsidentin dem Controllingausschuss (§ 11) vorzulegen.

(7) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat zu Gesetzesvorhaben, betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an das Landesverwaltungsgericht, der Landesregierung eine Stellungnahme zu übermitteln.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes mit ihrer Zustimmung zum Leiter oder zur Leiterin einer Außenstelle (§ 39) zu bestellen. Er oder sie kann dem Leiter oder der Leiterin einer Außenstelle Leitungsaufgaben übertragen. Der Leiter oder die Leiterin der Außenstelle ist bei Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin gebunden. Der Leiter oder die Leiterin der Außenstelle hat gegenüber den in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes und gegenüber dem sonstigen in der Außenstelle beschäftigten Personal die Stellung des Präsidenten oder der Präsidentin. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(9) Die §§ 1 bis 8, 11 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 8 NÖ LVGG Vollversammlung


(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er oder sie hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin im Fall seiner oder ihrer Verhinderung oder seines oder ihres Ausschlusses gilt § 7 Abs. 1.

(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

1.

die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 20),

2.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21),

3.

die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

(4) Die Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses bedarf der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Wahl der fünf weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sowie der drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zuerst sind die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, danach die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates, zuletzt jene des Controllingausschusses zu wählen. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied und in einem weiteren Wahlgang ein Ersatzmitglied namentlich vorzuschlagen. Nicht eindeutige Vorschläge, insbesondere Mehrfachvorschläge, sind nicht zu berücksichtigen. Die Gültigkeit des Wahlvorganges wird durch solche Vorschläge nicht berührt. Als gewählt gelten jene Mitglieder und Ersatzmitglieder, auf die die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist. Finden von mehreren vorgeschlagenen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, nicht alle im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, Disziplinarsenat oder Controllingausschuss Platz, so entscheidet zwischen diesen das Los.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Vorschläge ergibt, wobei auf das Mitglied oder Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, entscheidet das Los.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses können von der Vollversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen abberufen werden.

(8) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(9) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist für die jeweiligen Mitglieder und Ersatzmitglieder Dienstpflicht.

§ 9 NÖ LVGG Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss


(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie drei weiteren Mitgliedern, in den Fällen des Abs. 8 Z 1, 2, 3 und 6 aus fünf weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates oder Controllingausschusses sein.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin vertreten. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin wird in diesen und sonstigen Fällen von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Gehört das betreffende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird es in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten.

(3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Präsident oder die Präsidentin von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten wird, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin wird von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am zweitlängsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Gehört das betreffende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird es in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten.

(4) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(5) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.

(6) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.

(7) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen.

(8) Dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes,

2.

die Amtsenthebung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 3)

3.

die Erlassung der Geschäftsverteilung und deren Änderung (§ 18),

4.

die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§ 3),

5.

die Beurteilung (§ 28),

6.

die Abnahme von einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zukommenden Geschäften oder Aufgaben (§ 4 Abs. 2),

7.

die Entscheidung über die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen (§ 6 Abs. 10).

8.

(entfällt durch LGBl. Nr. 44/2017)

(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Im Fall des Abs. 8 Z 6 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. In den Fällen des Abs. 8 Z 2, 4, 5 und 6 ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter oder Letzte abzugeben.

(10) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(11) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die §§ 13 und 14.

§ 10 NÖ LVGG Disziplinarsenat


(1) Der Disziplinarsenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarsenates sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Controllingausschusses sein.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin und, wenn auch dieser oder diese verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarsenat aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Disziplinarsenat nach Bedarf einzuberufen.

(6) Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 29.

(7) Der Disziplinarsenat ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende hat seine oder ihre Stimme als Letzter oder als Letzte abzugeben.

(8) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(9) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die §§ 13 und 14.

§ 11 NÖ LVGG Controllingausschuss


(1) Der Controllingausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Controllingausschusses sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind drei Ersatzmitglieder des Controllingausschusses zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dürfen nicht Mitglieder des Controllingausschusses sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sowie Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sein.

(2) Die Mitglieder des Controllingausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin und, wenn auch dieser oder diese verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Controllingausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Controllingausschuss jedenfalls nach Vorlage der Ergebnisse des Controllings durch den Präsidenten oder die Präsidentin einmal jährlich oder sonst bei Bedarf einzuberufen.

(6) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings und aufgrund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten oder die Präsidentin. Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der der Rechtsprechung vorbehalten ist.

(7) Der Controllingausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat seine oder ihre Stimme als Letzter oder als Letzte abzugeben.

(8) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

§ 12 NÖ LVGG (Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, Senate)


(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, soweit in diesem Gesetz, im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Außer in den Fällen des § 9 Abs. 8 Z 2 und 4 bis 7 und des § 10 werden die Senate durch die Geschäftsverteilung gebildet. Jeder Senat besteht aus dem oder der Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wobei einem davon die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zukommt.

(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen vorgesehen, aber keine Anzahl festgelegt, sind zwei beizuziehen. Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen verstärken die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

§ 13 NÖ LVGG Aufgabenverteilung innerhalb des Senates


(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser

1.

über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung allenfalls im Umlaufweg,

2.

über den Ausschluss der Öffentlichkeit und

3.

die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

(2) Dem oder der Senatsvorsitzenden obliegen:

1.

die Ausschreibung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei,

2.

die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses und

3.

die Entscheidung über Anträge auf Festsetzung der Gebühren von Zeugen oder Zeuginnen und Beteiligten sowie über die Festsetzung der Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern oder Dolmetscherinnen.

(3) Dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin obliegt die Führung des Verfahrens bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Verfahrensanordnungen außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter oder die Berichterstatterin. Diesem oder dieser obliegen weiters:

1.

die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe,

2.

die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen.

§ 14 NÖ LVGG Beratung und Abstimmung


(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der oder die Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters oder der Berichterstatterin. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin obliegen die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und die Stellung eines Beschlussantrages im Senat. Jedes Mitglied ist berechtigt, begründete Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen.

(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters oder der Berichterstatterin Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen oder deren Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom oder von der Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin gibt seine oder ihre Stimme jeweils als erster oder erste, der oder die Senatsvorsitzende als letzter oder letzte ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit ihre Stimme dafür abgegeben hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(5) Im Fall der Verkündung eines Erkenntnisses in einer mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter oder die Berichterstatterin die Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses auszuarbeiten und dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vorzulegen. Dieser oder diese hat eine Abstimmung, allenfalls im Umlaufweg, herbeizuführen.

(6) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Umlaufweg herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Berichterstatter oder die Berichterstatterin einen Beschlussantrag zu stellen. Stellt ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag, so gilt das Umlaufverfahren als beendet. Daraufhin hat der Senat zur Beschlussfassung zusammenzutreten.

§ 15 NÖ LVGG Gemeinsame Verhandlung


(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter oder Einzelrichterinnen fallen, dem oder der Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter oder jener Einzelrichterin, dessen oder deren Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig wurde. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags beim Landesverwaltungsgericht. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident oder die Präsidentin jenen Senatsvorsitzenden oder jene Senatsvorsitzende bzw. jenen Einzelrichter oder jene Einzelrichterin, dem oder der die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.

(3) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem oder der Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 16 NÖ LVGG Beiziehung von Amtssachverständigen


Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

§ 17 NÖ LVGG Revisionsbefugnis


(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7 sind der Landesregierung zuzustellen.

§ 18 NÖ LVGG Geschäftsverteilung


(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat für die Dauer des nächsten Jahres der oder die Senatsvorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen, wobei einem oder einer die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zuzuweisen ist. Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Senate und die Einzelrichter oder Einzelrichterinnen zu verteilen.

(3) In der Geschäftsverteilung ist für jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes eine Vertretungsregelung für den Fall der Befangenheit und der Verhinderung (§ 4 Abs. 2 Z 1) vorzusehen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist insbesondere zu ändern, wenn dies aufgrund

1.

von Veränderungen im Personalstand,

2.

Karenzierungen oder einer längerfristigen Verhinderung einzelner Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aufgrund von Krankheit,

3.

der Überlastung einzelner Senate bzw. Einzelrichter oder Einzelrichterinnen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges,

4.

einer Änderung der Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes

erforderlich ist.

(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter oder Einzelrichterinnen Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und dem Leiter oder der Leiterin der Evidenzstelle zukommenden Geschäfte ist auf den mit den Leitungsaufgaben verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin dürfen Geschäfte überdies nur mit deren Zustimmung verteilt werden.

(6) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.

§ 19 NÖ LVGG Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung


(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils folgende Kalenderjahr allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, die vom Inhalt des Entwurfes betroffen sind, mitzuteilen. Die Mitteilung hat möglichst auch an allfällige abwesende Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes zu erfolgen. Bei der Erstellung des Entwurfs ist auf die Ergebnisse des Controllings und die Empfehlungen des Controllingausschusses Bedacht zu nehmen.

(2) Die betroffenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Präsidenten oder die Präsidentin erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird nicht gehindert im Fall,

1.

dass der Entwurf einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden konnte oder

2.

dass ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.

(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden. In diesem Fall hat innerhalb von drei Wochen eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zu erfolgen.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden. Abweichend vom Abs. 2 erster Satz beträgt in diesen Fällen die Frist für die Erstattung von Änderungsvorschlägen eine Woche.

§ 20 NÖ LVGG Geschäftsordnung


(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 8),

2.

den Vorgang bei einem Beschluss im Umlaufweg gemäß § 9 Abs. 8 Z 6,

3.

den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat (§ 14),

4.

die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen.

(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.

(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.

§ 21 NÖ LVGG Tätigkeitsbericht


(1) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung zu übermitteln und von dieser dem Landtag vorzulegen.

(2) Anlässlich der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes der Landesregierung auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

§ 22 NÖ LVGG Allgemeine Bestimmungen


(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich begründet, soweit nicht bereits ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich besteht.

(2) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten die auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Anwendung kommenden Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, insoweit sinngemäß, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Folgende Bestimmungen des NÖ LBG finden auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung: §§ 5, 6, 8 Abs. 4, 9, 15 bis 24, 27 Abs. 2, 3 und 5, 28, 30 Abs. 2 und 3, 39, 42 Abs. 2, 57, 58 Abs. 7, 65 Abs. 1 und 2, 67, 70, 76, 77, 83 Abs. 1, 84, 86, 95 Abs. 2 Z 2, 178 bis 186, 191 bis 193, 194 Abs. 1, 196 Abs. 1, 212 und 213.

(4) In Ergänzung von § 30 Abs. 1 NÖ LBG haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auch über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, wenn es ihre richterliche Tätigkeit erfordert (Mehrleistung). Die erbrachten Mehrleistungen sind Dienstzeit im Sinne des § 32 Abs. 1 NÖ LBG.

(5) Abweichend von § 42 Abs. 3 NÖ LBG ist über die Entgegennahme von Ehrengeschenken durch die Mitglieder der Präsident oder die Präsidentin umgehend in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme durch den Präsidenten oder die Präsidentin untersagt, ist das entgegengenommene Ehrengeschenk zurückzugeben. Der Präsident oder die Präsidentin hat die Annahme eines Ehrengeschenkes der Dienstbehörde zu melden.

(6) Die Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Dienstreisen des Präsidenten oder der Präsidentin sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen sind nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keinen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Reisegebührenantrag auf Richtigkeit, Plausibilität und auf Einhaltung der genannten Grundsätze zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 NÖ LBG vorliegt.

(7) Soweit das NÖ LBG den Vorgesetzten oder der Dienststellenleitung Aufgaben zuweist, sind diese von dem Präsidenten oder der Präsidentin wahrzunehmen; im Übrigen ist die Landesregierung Dienstbehörde.

§ 23 NÖ LVGG Bezüge


(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 68 NÖ LBG) und auf weitere besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnittes (Besoldungsrecht) des NÖ LBG, soweit diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 ausgenommen sind.

(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Teuerungsvergütung.

§ 24 NÖ LVGG Gehalt


(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:

 

Gehaltsstufe

Euro

1

4859

2

4992,8

3

5126,6

4

5260,4

5

5394,2

6

5528,1

7

5662,1

8

5795,8

9

5931

10

6063,7

11

6199,1

12

6334,2

13

6468,3

14

6602,2

15

6736,5

16

6871,5

17

7005,2

 

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

 

Gehaltsstufe

Euro

1

6612,2

2

6819,8

3

7027,4

4

7235,1

5

7442,7

6

7650,4

7

7858,1

8

8065,7

9

8272,9

10

8475

11

8684,7

12

8890,5

13

9096,4

14

9302,4

15

9508,5

16

9714,2

17

9920,6

 

(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend.

(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22 Abs. 1 im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b NÖ LBG beträgt 10 Jahre.

(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

§ 25 NÖ LVGG Dienstort


(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:

1.

die Erbringung der Dienstleistung außerhalb der Dienststelle,

2.

die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle, insbesondere die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und Datensicherheit erforderlichen Vorkehrungen,

3.

Berichtspflichten über Anzahl und Art der entschiedenen Fälle außerhalb der Dienststelle,

4.

für jene Tage, an denen die Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen ist, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Vorkehrungen.

§ 26 NÖ LVGG Außerdienststellung


(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 6) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion.

(2) Abweichend von Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit es nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.

§ 27 NÖ LVGG Ende des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch

1.

Tod oder

2.

Beendigung des Amtes gemäß § 5 Abs. 2 und 4, davon ausgenommen jedoch die Fälle einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand.

(2) Die Wirksamkeit einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand oder Ausscheidung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes kann erst mit dem Zeitpunkt einer Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 wirksam werden.

§ 28 NÖ LVGG Beurteilung


(1) Für die Beurteilung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gilt § 58 NÖ LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Befugnisse, die nach dieser Vorschrift

1.

der Dienststellenleitung obliegen, dem Präsidenten oder der Präsidentin zukommen,

2.

der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen.

(2) Bei der Beurteilung sind in Ergänzung von § 58 Abs. 2 NÖ LBG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung,

3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,

4.

die sozialen Fähigkeiten, die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,

5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen,

6.

das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt,

7.

der Erfolg der Verwendung.

(3) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie ist das Mitglied zu pensionieren bzw. in den Ruhestand zu versetzen. Mit der gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 erfolgten Amtsenthebung tritt die Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach von Gesetzes wegen ein. Im Rahmen der Ermittlung der Pension findet § 147 Abs. 2 erster Satz NÖ LBG Anwendung, wobei die in § 146 NÖ LBG angeführten Voraussetzungen außer Acht zu lassen sind. Im Rahmen der Ermittlung des Ruhegenusses findet § 76 Abs. 8 erster Satz DPL 1972 Anwendung, wobei das Höchstausmaß der Kürzung und § 76 Abs. 1 DPL 1972 außer Acht zu lassen sind.

§ 29 NÖ LVGG Disziplinarrecht


Disziplinarbehörde ist der Disziplinarsenat (§ 10). Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes nach diesem Abschnitt.

§ 30 NÖ LVGG Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin


(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sein.

(2) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin kann gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarangelegenheiten Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 31 NÖ LVGG Disziplinarverfahren


(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Eine Abschrift der Sachverhaltsdarstellung ist dem einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes unverzüglich zuzustellen.

(2) Wenn keine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind, kann der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Abs. 3) absehen. Hievon ist das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes formlos zu verständigen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben, hat der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu stellen.

(4) Im Übrigen hat jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes das Recht, beim Präsidenten oder bei der Präsidentin schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Der Präsident oder die Präsidentin hat diesen Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln, der oder die gemäß Abs. 2 und Abs. 3 vorzugehen hat.

(5) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so muss der Präsident oder die Präsidentin gemäß § 78 der StPO vorgehen.

(6) Sofern der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, der auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung erweckt, der Vollversammlung, einem Senat, einem Ausschuss oder einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in einer ihrer behördlichen Funktionen bekannt wird, müssen sie eine entsprechende Information an den Präsidenten oder die Präsidentin geben. Dieser oder diese muss im Sinne des Abs. 5 vorgehen und die anzeigende Stelle über die von ihm oder ihr getroffene Entscheidung informieren.

§ 32 NÖ LVGG Ersternennungen


(1) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin sowie die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich werden nach den Bestimmungen des NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. 0014, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt.

(2) Die erstmalige Ernennung der übrigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat nach Durchführung einer allgemeinen Bewerbung durch die Landesregierung bis zum 30. September 2013 zu erfolgen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt mit 1. Jänner 2014, sofern die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter oder Laienrichterinnen vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen. § 6 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

§ 33 NÖ LVGG Konstituierende Vollversammlung


(1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach § 32 Abs. 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen

1.

die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 20) und

2.

nach Maßgabe des § 9 die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses.

(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 8 anzuwenden.

(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

(6) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 31. Oktober 2013 zu erfolgen.

§ 34 NÖ LVGG Konstituierender Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss


(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 14. November 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen.

(2) Im Übrigen sind § 9 und § 18 anzuwenden.

(3) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(4) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

§ 35 NÖ LVGG Aufwandersatz


Jenen zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 33 und 34 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,- Euro, mindestens jedoch 100,- Euro für jede Sitzung. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.

§ 36 NÖ LVGG Dienstrecht bei Option


(1) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972, LGBl. 2200, zur Anwendung kam, können im Zuge ihrer Bewerbung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes beantragen, dass anstelle der dienstrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 die Bestimmungen der §§ 174 bis 180 der DPL 1972 auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zur Anwendung kommen. In diesem Fall kommen jedoch die disziplinarrechtlichen, beurteilungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 und die Bestimmungen über den Dienstort (§ 25), über die Außerdienststellung (§ 26) und über das Ende des Dienstverhältnisses (§ 27) dieses Gesetzes weiterhin zur Anwendung. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.

(2) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, die sich nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts- Übergangsgesetz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beworben haben, können den Antrag gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen.

§ 37 NÖ LVGG Dienstrecht bei Nichtoption


(1) Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972 zur Anwendung kam und die keinen Antrag gemäß § 36 stellen, kommen die dienstrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes soweit zur Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

(2) Dem jeweiligen bisher zur Anwendung gekommenen Besoldungsstichtag werden zukünftig 7 Jahre vorangestellt. Der solcherart neu ermittelte Besoldungsstichtag darf jedoch nicht vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen.

(3) Sofern die Ernennung nicht mit einem 1. eines Kalenderjahres erfolgt, gelten die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 22 Abs. 2 iVm § 47 NÖ LBG) mit dem Beginn des auf die Ernennung folgenden Kalenderjahres.

(4) Beamteten Bediensteten gemäß Abs. 1 ist am 1. des Monats, das dem Monat der Auszahlung des letzten Monatsbezuges nach den Bestimmungen der DPL 1972 folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes in Höhe von 50 % des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.

(5) Außerordentliche Zuwendungen (§ 22 Abs. 2 iVm § 65 Abs. 3 ff NÖ LBG) gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen der DPL 1972 oder nach anderen vergleichbaren dienstrechtlichen Regelungen ausgezahlt wurde. In den Fällen, in denen außerordentliche Zuwendungen mit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nach diesem Gesetz gebühren, ist als Bemessungsgrundlage der letzte Dienstbezug vor der Ernennung heranzuziehen.

§ 38 NÖ LVGG Pensions- bzw. Ruhestandsbestimmungen


Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen über die Pensionierung des NÖ LBG zur Anwendung gekommen sind, kommen die pensionsrechtlichen Bestimmungen des NÖ LBG weiterhin zur Anwendung. Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen der DPL 1972 über die Versetzung bzw. über den Übertritt in den Ruhestand zur Anwendung gekommen sind, kommen die Ruhestandsbestimmungen der DPL 1972 weiterhin zur Anwendung.

§ 39 NÖ LVGG Außenstellen


(1) Die Außenstellen nach der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates, LGBl. 0015/1–1, werden als Außenstellen des Landesverwaltungsgerichtes eingerichtet.

(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, für die vor dem 1. März 2013 nach einer Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eine Außenstelle gemäß der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates als Dienststelle festgelegt wurde, gilt abweichend von § 25 die Außenstelle als Dienststelle.

(3) Die Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 2 ist nur mit dessen Zustimmung zulässig.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Außenstelle gemäß Abs. 1 auflösen, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist. Abs. 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 40 NÖ LVGG Datenschutzbestimmungen


(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten automationsunterstützt verarbeiten.

(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende Daten automationsunterstützt verarbeiten:

1.

von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;

2.

von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten automationsunterstützt verarbeiten.

(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht haben die Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.

(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

§ 41 NÖ LVGG Anhängige Verfahren


Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:

1.

Am 31. Dezember 2013 anhängige dienstrechtliche Verfahren, die sich auf Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich beziehen, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.

2.

Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von den zuständigen Disziplinarbehörden des Landesverwaltungsgerichts fortzuführen.

3.

Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid verfügten Beurteilungen gelten als Beurteilungen gemäß § 28, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

§ 42 NÖ LVGG Personalvertretung


(1) Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des § 4 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001.

(2) Die nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich bleiben bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode, Organe der Personalvertretung nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz und sind für das Landesverwaltungsgericht zuständig.

§ 43 NÖ LVGG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) Das Amt und das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich enden mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Land Niederösterreich besteht jedoch fort, wenn das Mitglied nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bestellt wurde oder es seines Amtes gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 NÖ UVSG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 NÖ UVSG enthoben wurde.

(5) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(6) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(8) Die laufende Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) Fundstelle


NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG)
StF: LGBl. 0015-0

Änderung

LGBl. 0015-1

LGBl. Nr. 35/2015

LGBl. Nr. 11/2016

LGBl. Nr. 13/2017

LGBl. Nr. 44/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2017 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Organisationsrecht

§ 1

Einrichtung und Sitz

§ 2

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 3

Unvereinbarkeit

§ 4

Unabhängigkeit

§ 5

Beginn und Enden des Amtes

§ 6

Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen

§ 7

Leitung

§ 8

Vollversammlung

§ 9

Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss

§ 10

Disziplinarsenat

§ 11

Controllingausschuss

§ 12

Geschäftsgang

§ 13

Aufgabenverteilung innerhalb des Senates

§ 14

Beratung und Abstimmung

§ 15

Gemeinsame Verhandlung

§ 16

Beiziehung von Amtssachverständigen

§ 17

Revisionsbefugnis

§ 18

Geschäftsverteilung

§ 19

Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung

§ 20

Geschäftsordnung

§ 21

Tätigkeitsbericht

Abschnitt 2
Dienstrecht

§ 22

Allgemeine Bestimmungen

§ 23

Bezüge

§ 24

Gehalt

§ 25

Dienstort

§ 26

Außerdienststellung

§ 27

Ende des Dienstverhältnisses

§ 28

Beurteilung

§ 29

Disziplinarrecht

§ 30

Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin

§ 31

Disziplinarverfahren

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 32

Ersternennungen

§ 33

Konstituierende Vollversammlung

§ 34

Konstituierender Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss

§ 35

Aufwandersatz

§ 36

Dienstrecht bei Option

§ 37

Dienstrecht bei Nichtoption

§ 38

Pensions- bzw. Ruhestandsbestimmungen

§ 39

Außenstellen

§ 40

Datenschutzbestimmungen

§ 41

Anhängige Verfahren

§ 42

Personalvertretung

§ 43

Inkrafttreten

 

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