§ 5 NÖ LVGG Beginn und Enden des Amtes

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Amt beginnt mit der Ernennung durch die Landesregierung.

(2) Das Amt endet

1.

mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes das 65. Lebensjahr vollendet hat, durch Pensionierung bzw. Übertritt in den Ruhestand von Gesetzes wegen,

2.

mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3),

3.

mit rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,

4.

mit rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

-

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

-

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Amt endet im Fall der Z 3 und 4 auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(3) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes mit schriftlichem Erkenntnis des Amtes zu entheben, wenn es

1.

darum schriftlich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin ansucht, im Falle des Präsidenten oder der Präsidentin beim Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss,

2.

die Voraussetzungen für die Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand oder Ausscheidung erfüllt,

3.

die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

4.

das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden,

5.

entgegen seiner Entscheidung, dass eine Unvereinbarkeit nach § 3 Abs. 3 oder 4 vorliegt, die entsprechende Tätigkeit ausübt,

6.

auf Grund einer zweiten negativen Beurteilung in Serie nach § 28 Abs. 3 zu pensionieren bzw. in den Ruhestand zu versetzen ist.

(4) Wenn gegen ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein auf Entlassung lautendes rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist, gilt es als des Amtes enthoben.

(5) Wird über ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch dessen Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Disziplinarsenat das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vom Dienst mit Erkenntnis zu suspendieren.

(6) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 3 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit außer Dienst gestellt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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