(1) Für das Land Niederösterreich wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in St. Pölten.
(2) Dem Landesverwaltungsgericht sind das zur Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel, insbesondere auch Verhandlungsräume bei den Bezirkshauptmannschaften, zur Verfügung zu stellen.
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