(1) Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972 zur Anwendung kam und die keinen Antrag gemäß § 36 stellen, kommen die dienstrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes soweit zur Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Dem jeweiligen bisher zur Anwendung gekommenen Besoldungsstichtag werden zukünftig 7 Jahre vorangestellt. Der solcherart neu ermittelte Besoldungsstichtag darf jedoch nicht vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen.
(3) Sofern die Ernennung nicht mit einem 1. eines Kalenderjahres erfolgt, gelten die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 22 Abs. 2 iVm § 47 NÖ LBG) mit dem Beginn des auf die Ernennung folgenden Kalenderjahres.
(4) Beamteten Bediensteten gemäß Abs. 1 ist am 1. des Monats, das dem Monat der Auszahlung des letzten Monatsbezuges nach den Bestimmungen der DPL 1972 folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes in Höhe von 50 % des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.
(5) Außerordentliche Zuwendungen (§ 22 Abs. 2 iVm § 65 Abs. 3 ff NÖ LBG) gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen der DPL 1972 oder nach anderen vergleichbaren dienstrechtlichen Regelungen ausgezahlt wurde. In den Fällen, in denen außerordentliche Zuwendungen mit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nach diesem Gesetz gebühren, ist als Bemessungsgrundlage der letzte Dienstbezug vor der Ernennung heranzuziehen.
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