§ 28 NÖ LVGG Beurteilung

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Beurteilung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gilt § 58 NÖ LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Befugnisse, die nach dieser Vorschrift

1.

der Dienststellenleitung obliegen, dem Präsidenten oder der Präsidentin zukommen,

2.

der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen.

(2) Bei der Beurteilung sind in Ergänzung von § 58 Abs. 2 NÖ LBG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung,

3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,

4.

die sozialen Fähigkeiten, die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,

5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen,

6.

das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt,

7.

der Erfolg der Verwendung.

(3) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie ist das Mitglied zu pensionieren bzw. in den Ruhestand zu versetzen. Mit der gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 erfolgten Amtsenthebung tritt die Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach von Gesetzes wegen ein. Im Rahmen der Ermittlung der Pension findet § 147 Abs. 2 erster Satz NÖ LBG Anwendung, wobei die in § 146 NÖ LBG angeführten Voraussetzungen außer Acht zu lassen sind. Im Rahmen der Ermittlung des Ruhegenusses findet § 76 Abs. 8 erster Satz DPL 1972 Anwendung, wobei das Höchstausmaß der Kürzung und § 76 Abs. 1 DPL 1972 außer Acht zu lassen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 NÖ LVGG
§ 29 NÖ LVGG