§ 11 NÖ LVGG Controllingausschuss

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Controllingausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Controllingausschusses sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind drei Ersatzmitglieder des Controllingausschusses zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dürfen nicht Mitglieder des Controllingausschusses sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sowie Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sein.

(2) Die Mitglieder des Controllingausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin und, wenn auch dieser oder diese verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Controllingausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Controllingausschuss jedenfalls nach Vorlage der Ergebnisse des Controllings durch den Präsidenten oder die Präsidentin einmal jährlich oder sonst bei Bedarf einzuberufen.

(6) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings und aufgrund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten oder die Präsidentin. Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der der Rechtsprechung vorbehalten ist.

(7) Der Controllingausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat seine oder ihre Stimme als Letzter oder als Letzte abzugeben.

(8) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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