§ 7 NÖ LVGG Leitung

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Präsident oder die Präsidentin

1.

leitet das Landesverwaltungsgericht und

2.

wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder durch die Vizepräsidentin vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat der Präsident oder die Präsidentin nicht ein anderes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes mit der Vertretung betraut, wird er oder sie durch das Mitglied vertreten, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin unbesetzt ist.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten oder der Präsidentin zählen neben den nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

1.

die nähere Regelung des Dienstbetriebs und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal gemäß § 22 Abs. 6,

2.

die Zuweisung der anfallenden Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung.

Der Präsident oder die Präsidentin kann den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin zur Erfüllung von Leitungsgeschäften heranziehen.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin eine Evidenzstelle einzurichten, welche die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert. Entscheidungen können in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes oder in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen. Er oder sie kann ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes mit dessen Zustimmung zum Leiter oder zur Leiterin der Evidenzstelle bestellen. Dieser oder diese hat die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes zu erfassen und die darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten. Weiters hat er oder sie dem Präsidenten oder der Präsidentin regelmäßig über den Inhalt der Entscheidungen, insbesondere über Judikaturabweichungen, zu berichten.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Leiter oder die Leiterin der Evidenzstelle auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(6) Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin unter seiner oder ihrer Verantwortung eine Controllingabteilung einzurichten. Die Controllingabteilung unterstützt die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert. Die Ergebnisse des Controllings sind einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten oder der Präsidentin dem Controllingausschuss (§ 11) vorzulegen.

(7) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat zu Gesetzesvorhaben, betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an das Landesverwaltungsgericht, der Landesregierung eine Stellungnahme zu übermitteln.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes mit ihrer Zustimmung zum Leiter oder zur Leiterin einer Außenstelle (§ 39) zu bestellen. Er oder sie kann dem Leiter oder der Leiterin einer Außenstelle Leitungsaufgaben übertragen. Der Leiter oder die Leiterin der Außenstelle ist bei Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin gebunden. Der Leiter oder die Leiterin der Außenstelle hat gegenüber den in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes und gegenüber dem sonstigen in der Außenstelle beschäftigten Personal die Stellung des Präsidenten oder der Präsidentin. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(9) Die §§ 1 bis 8, 11 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 05.07.2017 bis 31.12.9999
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