(1) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch
1. | Tod oder | |||||||||
2. | Beendigung des Amtes gemäß § 5 Abs. 2 und 4, davon ausgenommen jedoch die Fälle einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand. |
(2) Die Wirksamkeit einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand oder Ausscheidung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes kann erst mit dem Zeitpunkt einer Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 wirksam werden.
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