§ 41 NÖ LVGG Anhängige Verfahren

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:

1.

Am 31. Dezember 2013 anhängige dienstrechtliche Verfahren, die sich auf Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich beziehen, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.

2.

Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von den zuständigen Disziplinarbehörden des Landesverwaltungsgerichts fortzuführen.

3.

Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid verfügten Beurteilungen gelten als Beurteilungen gemäß § 28, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 NÖ LVGG
§ 42 NÖ LVGG