§ 30 NÖ LVGG Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2024

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sein.

(2) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin kann gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarangelegenheiten Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

In Kraft seit 05.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 NÖ LVGG
§ 31 NÖ LVGG