(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sein.
(2) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin kann gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarangelegenheiten Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
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