(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, soweit in diesem Gesetz, im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Außer in den Fällen des § 9 Abs. 8 Z 2 und 4 bis 7 und des § 10 werden die Senate durch die Geschäftsverteilung gebildet. Jeder Senat besteht aus dem oder der Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wobei einem davon die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zukommt.
(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen vorgesehen, aber keine Anzahl festgelegt, sind zwei beizuziehen. Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen verstärken die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
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