§ 24 NÖ LVGG Gehalt

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:

 

Gehaltsstufe

Euro

1

4859

2

4992,8

3

5126,6

4

5260,4

5

5394,2

6

5528,1

7

5662,1

8

5795,8

9

5931

10

6063,7

11

6199,1

12

6334,2

13

6468,3

14

6602,2

15

6736,5

16

6871,5

17

7005,2

 

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

 

Gehaltsstufe

Euro

1

6612,2

2

6819,8

3

7027,4

4

7235,1

5

7442,7

6

7650,4

7

7858,1

8

8065,7

9

8272,9

10

8475

11

8684,7

12

8890,5

13

9096,4

14

9302,4

15

9508,5

16

9714,2

17

9920,6

 

(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend.

(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22 Abs. 1 im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b NÖ LBG beträgt 10 Jahre.

(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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