§ 13 NÖ LVGG Aufgabenverteilung innerhalb des Senates

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser

1.

über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung allenfalls im Umlaufweg,

2.

über den Ausschluss der Öffentlichkeit und

3.

die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

(2) Dem oder der Senatsvorsitzenden obliegen:

1.

die Ausschreibung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei,

2.

die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses und

3.

die Entscheidung über Anträge auf Festsetzung der Gebühren von Zeugen oder Zeuginnen und Beteiligten sowie über die Festsetzung der Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern oder Dolmetscherinnen.

(3) Dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin obliegt die Führung des Verfahrens bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Verfahrensanordnungen außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter oder die Berichterstatterin. Diesem oder dieser obliegen weiters:

1.

die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe,

2.

die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ LVGG
§ 14 NÖ LVGG