(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Eine Abschrift der Sachverhaltsdarstellung ist dem einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes unverzüglich zuzustellen.
(2) Wenn keine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind, kann der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Abs. 3) absehen. Hievon ist das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes formlos zu verständigen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben, hat der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu stellen.
(4) Im Übrigen hat jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes das Recht, beim Präsidenten oder bei der Präsidentin schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Der Präsident oder die Präsidentin hat diesen Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln, der oder die gemäß Abs. 2 und Abs. 3 vorzugehen hat.
(5) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so muss der Präsident oder die Präsidentin gemäß § 78 der StPO vorgehen.
(6) Sofern der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, der auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung erweckt, der Vollversammlung, einem Senat, einem Ausschuss oder einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in einer ihrer behördlichen Funktionen bekannt wird, müssen sie eine entsprechende Information an den Präsidenten oder die Präsidentin geben. Dieser oder diese muss im Sinne des Abs. 5 vorgehen und die anzeigende Stelle über die von ihm oder ihr getroffene Entscheidung informieren.
0 Kommentare zu § 31 NÖ LVGG