§ 10 NÖ LVGG Disziplinarsenat

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Disziplinarsenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarsenates sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Controllingausschusses sein.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin und, wenn auch dieser oder diese verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarsenat aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Disziplinarsenat nach Bedarf einzuberufen.

(6) Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 29.

(7) Der Disziplinarsenat ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende hat seine oder ihre Stimme als Letzter oder als Letzte abzugeben.

(8) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(9) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die §§ 13 und 14.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ LVGG
§ 11 NÖ LVGG