(1) Die Außenstellen nach der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates, LGBl. 0015/1–1, werden als Außenstellen des Landesverwaltungsgerichtes eingerichtet.
(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, für die vor dem 1. März 2013 nach einer Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eine Außenstelle gemäß der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates als Dienststelle festgelegt wurde, gilt abweichend von § 25 die Außenstelle als Dienststelle.
(3) Die Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 2 ist nur mit dessen Zustimmung zulässig.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Außenstelle gemäß Abs. 1 auflösen, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist. Abs. 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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