§ 39 NÖ LVGG Außenstellen

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Außenstellen nach der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates, LGBl. 0015/1–1, werden als Außenstellen des Landesverwaltungsgerichtes eingerichtet.

(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, für die vor dem 1. März 2013 nach einer Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eine Außenstelle gemäß der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates als Dienststelle festgelegt wurde, gilt abweichend von § 25 die Außenstelle als Dienststelle.

(3) Die Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 2 ist nur mit dessen Zustimmung zulässig.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Außenstelle gemäß Abs. 1 auflösen, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist. Abs. 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 NÖ LVGG
§ 40 NÖ LVGG