§ 17 NÖ LVGG Revisionsbefugnis

NÖ LVGG 2 - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7 sind der Landesregierung zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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