(1) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972, LGBl. 2200, zur Anwendung kam, können im Zuge ihrer Bewerbung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes beantragen, dass anstelle der dienstrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 die Bestimmungen der §§ 174 bis 180 der DPL 1972 auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zur Anwendung kommen. In diesem Fall kommen jedoch die disziplinarrechtlichen, beurteilungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 und die Bestimmungen über den Dienstort (§ 25), über die Außerdienststellung (§ 26) und über das Ende des Dienstverhältnisses (§ 27) dieses Gesetzes weiterhin zur Anwendung. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, die sich nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts- Übergangsgesetz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beworben haben, können den Antrag gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen.
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