(1) Der Landtag kann den Landeshauptmann und andere Mitglieder der Landesregierung auf Antrag durch Beschluß abberufen.
(2) Ein Antrag auf Abberufung des Landeshauptmannes kann nur von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten gestellt werden. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Landtages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein Antrag auf Abberufung anderer Mitglieder der Landesregierung kann vom Landtag oder von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung gewählt wurde. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Landtages und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wurde der Antrag auf Abberufung vom Landtag gestellt, bedarf die Beschlußfassung über die Abberufung der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten jener Partei, auf deren Wahlvorschlag das betreffende Mitglied der Landesregierung gewählt wurde.
(4) Über einen Antrag auf Abberufung ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor Ablauf von acht Wochen, Beschluß zu fassen. Der Antrag ist im zuständigen Ausschuß vorzuberaten.
(5) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß beim Verfassungsgerichtshof Anklage nach Artikel 142 oder 143 B-VG erheben.
(6) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Artikel 141 des B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt dem Präsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat er dies dem Landtag unverzüglich bekannt zu geben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Amtsverlust zu beschließen.
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