(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land Niederösterreich; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat zu beschließen, welcher der Landeshauptmann-Stellvertreter den Landeshauptmann im Falle seiner Verhinderung zu vertreten hat. Der Beschluß der Landesregierung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
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