(1) Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung hat in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages zu erfolgen.
(2) Wahlvorschläge für die Wahl zum Mitglied der Landesregierung sind beim Präsidenten des Landtages von den Landtagsklubs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten und müssen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtagsklubs unterschrieben sein.
(3) Zur Feststellung der Mandatsstärke der einzelnen Parteien ist jeder Abgeordnete jener Partei zuzuzählen, auf deren Wahlvorschlag er bei der vorangegangenen Landtagswahl stand.
(4) Der Landeshauptmann wird vom Landtag in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige als gewählt, der von der mandatsstärksten Partei vorgeschlagen worden ist. Bei Mandatsgleichheit gilt derjenige als gewählt, der von jener Partei vorgeschlagen worden ist, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(5) In einem weiteren Wahlgang sind die beiden Landeshauptmann-Stellvertreter, die den zwei mandatsstärksten Parteien zu entnehmen sind, mit einfacher Mehrheit zu wählen.
(6) Die Landesräte sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die einzelnen Parteien aufzuteilen und zu wählen. Die Wahlvorschläge haben so viele Namen von Wahlwerbern zu enthalten, als der Partei an Mandaten in der Landesregierung, unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter, nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Kommt nach dem Verhältniswahlrecht zwei oder mehreren Parteien ein Anspruch auf einen Landesrat zu, so steht der Anspruch jener Partei zu, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die höhere Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnte.
(7) Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen Wahlvorschlag gemäß Absatz 6 entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.
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