(1) Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches oder mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages kundzumachen.
(2) Bei Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, ist im Genehmigungsbeschluß des Landtages die Vereinbarung oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.
(3) Anläßlich der Genehmigung einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.
(4) Auf Beschlüsse des Landtages nach Absatz 1 und 2 finden die Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung.
(5) Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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