(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Untersuchungsausschüsse sind durch Beschluß oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages einzusetzen.
(2) Die Präsidenten sind berechtigt an den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse teilzunehmen.
(3) Verlangt der Untersuchungsausschuß die Teilnahme der Landesregierung oder eines Mitgliedes derselben, so haben sie diesem Verlangen nachzukommen. Die Entsendung von Vertretern ist unzulässig.
(4) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Untersuchungsausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen.
(5) Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
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