Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Landesregierung wird auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Sie bleibt - auch im Fall des Artikels 10 - im Amt, bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und diese angelobt wurde.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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