(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten.
(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung abzuhalten, wenn sie
1. | von mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder | |||||||||
2. | von mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder | |||||||||
3. | vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird. |
(3) Wird einem Volksbegehren nach Artikel 26 Abs. 2 Z 1, das von mehr als 10 % der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger unterstützt wird, vom Landtag nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Unanfechtbarkeit wenigstens den Grundsätzen nach Rechnung getragen, dann ist das Volksbegehren einer Volksbefragung zu unterziehen, ob es umgesetzt werden soll. Dies muss vom Bevollmächtigen des Volksbegehrens nach Artikel 26 Abs. 2 Z 1 spätestens vier Wochen nach Ablauf des Jahres verlangt werden.
(4) Verwaltungsakte über
1. | konkrete Personalfragen, | |||||||||
2. | Wahlen oder | |||||||||
3. | Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, | |||||||||
können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. |
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom zuständigen Organ zu beraten und darüber Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß ist ebenso wie das Ergebnis einer Volksbefragung amtlich zu verlautbaren.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Volksbefragung sind durch ein Landesgesetz zu treffen.
0 Kommentare zu Art. 47a NÖ LV 1979