(1) Ein Volksbegehren in der Landesvollziehung umfaßt das Verlangen, dass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Das Volksbegehren kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.
(2) Ein Volksbegehren in der Landesvollziehung muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn dies
1. | von mindestens 25.000 zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürgern der regional betroffenen Gemeinden oder | |||||||||
2. | von der Mehrheit der zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürger der regional betroffenen Gemeinden, wenn ein Fall der Z 1 nicht vorliegt, oder | |||||||||
3. | von der Mehrheit der regional betroffenen Gemeinden | |||||||||
verlangt wird. |
(3) Die näheren Bestimmungen über Volksbegehren in der Landesvollziehung sind durch ein Landesgesetz zu treffen. Dabei kann eine elektronische Unterstützung vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und einmal erfolgt.
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