(1) Die oberste Vollzugsgewalt des Landes Niederösterreich wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.
(3) Die Landesregierung erteilt die Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes.
(4) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, jedoch in diesen wählbar sein, und ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, im Land Niederösterreich haben.
(6) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Gesetz zu regeln.
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