(1) Die Mitglieder der Landesregierung können vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit aus dem Amt scheiden. Eine darauf abzielende schriftliche Erklärung ist dem Landeshauptmann und dem Präsidenten des Landtages zu übergeben. Scheidet der Landeshauptmann oder die gesamte Landesregierung aus dem Amt, ist die schriftliche Erklärung dem Präsidenten des Landtages zu übergeben.
(2) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vor Ablauf der Funktionsperiode mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates oder der Bundesregierung, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt oder mit der Angelobung als Bürgermeister.
(3) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird, vorzeitig aus dem Amt.
(4) Der Präsident des Landtages hat im Fall des Ausscheidens der Landesregierung aus dem Amt den Landtag unverzüglich zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen. Bis zur Neuwahl hat der Präsident des Landtages Mitglieder der aus dem Amt geschiedenen Landesregierung oder Bedienstete des Landes Niederösterreich mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der vorläufigen Landesregierung zu betrauen.
(5) Wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung aus dem Amt scheiden, sind zur Vornahme der Ergänzungswahl die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden. Bis zur Ergänzungswahl hat der Präsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen. Artikel 40 Absatz 2 gilt sinngemäß.
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