(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung hat der Landeshauptmann ein anderes Mitglied mit dessen Vertretung zu betrauen.
(2) Ist ein Mitglied der Landesregierung mit einer Vertretung gemäß Absatz 1 betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassung der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
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