(1) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.
(3) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.
(4) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen.
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